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Allgemeine Mietbedingungen

 

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

  1. Ein Mietvertrag kommt entweder durch schriftliche Unterzeichnung oder durch eine verbindliche Onlinebuchung zustande, die vom Vermieter per E-Mail oder Whatsapp bestätigt werden muss.

  2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

  3. Als Mieter können eine oder mehrere Personen benannt werden, die im Mietvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen. Zusätzlich kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer zu überlassen. Falls der Mieter gemäß dem Mietvertrag dazu berechtigt ist, den Mietwagen einem von ihm bestimmten Fahrer zu überlassen, muss er die Auswahl des Fahrers sorgfältig treffen und insbesondere darauf achten, dass dieser im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Mieter nicht dazu berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder unentgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht für kurzfristige Nutzungen. Ein Verstoß führt zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.

  2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.

  3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist. 

  4. Aufgrund der außergewöhnlichen Risiken bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen zu fahren.

  5. Die Nutzung des Fahrzeugs für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeglicher Art ist untersagt.

  6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

  7. Das Fahrzeug darf nur in abschließbaren Garagen abgestellt werden. Ein Verstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten dar, was den Mieter für Vandalismusschäden haftbar macht.

  8. Der Mieter erklärt, dass sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere bezüglich seiner Verpflichtungen, auch im Namen und Auftrag der berechtigten Fahrer des Mietwagens gelten, sodass diese Erklärungen sowohl für als auch gegen die berechtigten Fahrer wirken.

  9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines verantwortungsbewussten Fahrers zu nutzen und zu warten. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit, des Ölstands, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Fahrzeugschein angegebenen Informationen wie z. B. die zulässige Personenzahl und Beladungsgrenze sowie die Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch.

  10. Das Deaktivieren der Traktionskontrolle und Durchführung von Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind verboten. Verstöße werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000€ pro durchgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol- Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten, die regelmäßig ausgelesen und ausgewertet werden. Der Kunde stimmt einer solchen Vertragsstrafe ausdrücklich zu.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.

  3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und von ihm genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach der Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

  4. Der Mietpreis und der Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

  5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

  6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  7. Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist der Vermieter berechtigt, eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Selbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

D. Schäden am Mietwagen

  1. Technische Schäden - Tritt am Mietwagen eine Betriebsstörung oder eine sonstige technische Störung auf, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Die Behebung von Schäden darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des entsprechenden Mietwagenfabrikats durchgeführt werden. Eine Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn die Fachwerkstatt vorab verbindlich zusichert, dass die Reparaturkosten 80,- EUR nicht übersteigen werden. Der Vermieter erstattet die effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß den vorangegangenen Bestimmungen, wenn der Mieter die von ihm gezahlte Originalrechnung vorlegt und nachweist, dass die Schäden oder Betriebsstörungen nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind oder das Fahrzeug nicht verkehrssicher war.

  2. Schäden durch Unfall - Ein Unfallschaden gemäß diesen Bestimmungen liegt vor, wenn sich ein Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr ereignet, das in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen Sachschaden am Mietwagen verursacht, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei jeglicher Form von Unfallbeteiligung hat der Mieter:

  1. unverzüglich die Polizei zu rufen und bis zum Eintreffen der informierten Polizei an der Unfallstelle zu verbleiben.

  2. Namen und Adressen aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Adressen der Zeugen festzuhalten und

  3. nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation einen vollständigen Schadensbericht (inklusive Unfallortskizze, Unfallzeitpunkt und Unfallverlauf) zu erstellen und dem entsprechenden Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

E: Haftung des Mieters

  1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Wenn der Mieter den Mietwagen an eine nicht im Mietvertrag aufgeführte dritte Person übergibt, haften sowohl der Mieter als auch die Drittperson gemeinsam und unbeschränkt im Fall einer Beschädigung des Mietwagens.

  2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch eine separate Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden, die durch den Mieter und den berechtigten Lenker verursacht werden, begrenzt werden. Diese vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Konzept einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

  3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker entbinden den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Gebühren und anderen Kosten, die von Behörden oder anderen Stellen aufgrund solcher Verstöße vom Vermieter erhoben werden.

  4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler oder übermäßige Beanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

  5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und des berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung gemäß Abschnitt E gilt nicht für von Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in dem Maße haftbar zu machen, dass der Schwere des Verschuldens entspricht, bis zur Höhe des Gesamtschadens, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG geregelt wird. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Die Beweislast für das Fehlen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Abschnitt E vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in vollem Umfang als Gesamtschuldner für Schadensersatz:

  1. In allen Fällen, in denen gemäß den Bedingungen einer Vollkaskoversicherung die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,

  2. wenn das Kraftfahrzeug von dem Lenker auch bei geringer Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung geführt wird,

  3. wenn der Mieter, der zur eigenständigen Auswahl des Lenkers berechtigt ist, den Mietwagen einem Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,

  4. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,

  5. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten oder Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

  1. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes: Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder, im Falle eines Totalschadens des Fahrzeugs, auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Zudem haftet der Mieter – sofern zutreffend – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigenkosten sowie sonstige dem Vermieter entstandene Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagespreise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.

  2. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – einschließlich der in Abschnitt A genannten zusätzlichen Fahrer - ist der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und für das Verhalten der Dritten verantwortlich, als ob es sein eigenes Verhalten wäre.

  3. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs entfällt jeglicher Versicherungsschutz.

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch betrifft eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Ausgenommen hiervon ist, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch, entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

  1. Bei Stornierung oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges wird die Anzahlung einbehalten.

  2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inklusive aller Gebühren und Extras.

  3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

  4. Falls der Mieter zum vereinbarten Abholzeitpunkt nicht erscheint, wird der Vermieter die Reservierung für zwei Stunden aufrechterhalten. Danach wird das Fahrzeug für andere Kunden freigegeben. Der Vermieter behält in diesem Fall die Anzahlung ein. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Informationen über ihn von der SCHUFA einholt.

J: Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflusst die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Pforzheim.

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